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Letzte Änderung
July 06. 2019 13:55:23

Service

- Beschädigung eines Garagentores
-
Versicherungsgutachter bei Brandsch�den
- der Wartungsdienst mahnt eine Reparatur als unabweisbar und dringend an
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Begrifflichkeiten aus der Wohnungswirtschaft:

Hier geben wir Ihnen aus Theorie und Praxis einige Hinweise auf m�gliche Vertragsrisiken und klare Begrifflichkeiten f�r die Verwendung in Vertr�gen zur Kenntnis.

Besch�digung eines Garagentores durch einen PKW

Ein PKW setzt zurück und beschädigt ein Garagentor irreparabel.

Sie erwarten, daß die Versicherung des PKW die Montage eines neuen Garagentores übernimmt?

Weit gefehlt. Ein Kunde von uns erwartete von der Versicherung des Schädigers, der Generali Versicherung, einen Vollersatz. Diese erklärte sich bei dem Schaden unter Hinweis auf das Alter des Tores nur zu einem Ersatz des Zeitwertes

( angesetze Lebensdauer des Tores 50 Jahre) bereit. Anders als bei einem Schaden am PKW, wo die Funktionsfähigkeit widerhergestellt werden muß, werden Sie also nur einen Bruchteil der Kosten ersetzt bekommen.

Kein Wunder, daß vor vielen Garagen nun abschließbare Bügel die Zufahrt Unberechtigter verwehren.


Einschaltung eines Versicherungsgutachters bei Brandschäden und Schadensregulierung.

Ein Wohnungs- oder Hausbrand ist schlimm genug. Aber Sie denken, Sie sind ja gut versichert.

So dachte auch ein Kunde von uns. Die in einem gleichgelagerten Fall um die Schadensregulierung gebetene Z�rich Versicherung schaltete einen Gutachter ein, dessen "Gutachten" nach langer Zeit in dem von Versicherten angestrengten Gerichtsverfahren verrissen wurde.

Fazit: Nicht jeder hat das finanzielle Stehverm�gen f�r einen langwierigen Prozess um einen angemessenen Schadensersatz. Wir raten unseren Kunden zu einer fairen Versicherung, auch wenn die etwas teuerer sein mag.


Was tun, wenn der Wartungsdienst eine Reparatur als unabweisbar und dringend anmahnt?

Ein Haus hat viele komplizierte technische Einrichtungen, f�r die ein regelm��iger Wartungsdienst angeraten oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie als Eigent�mer haben von der Technik keine Ahnung und Vertrauen den Fachleuten.

Was aber tun, wenn der Wartungsdienst f�r Heizungsanlage, Aufzug oder andere Einrichtungen einen Austausch der Anlage oder eines teuren Bauteils als unabweislich darstellt? Einer unserer Kunden wurde mi�trauisch als ihm mehrere "Angebotserinnerungen"  des Aufzugswartungsdienstes von ThyssenKrupp ins Haus flatterten. Eine �berpr�fung durch uns erbrachte, da� die f�r den Austausch vorgeschlagen Bauteile lediglich nachgestellt werden mu�ten. 6 Jahre sp�ter l�uft der Aufzug ohne Ersatz der Bauteile immer noch makellos.







BEGRIFFLICHKEITEN:

ABGESCHLOSSENHEIT:
Voraussetzung ist, dass die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und R�umen abgeschlossen ist und einen eigenen abschlie�baren Zugang unmittelbar vom Freien (Treppenhaus oder Vorraum) hat. Diese Voraussetzungen sind dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Baugenehmigungsbeh�rde nachzuweisen. Sie hei�t: "Abgeschlossenheitserkl�rung".

AUFTEILUNGSPLAN:
Der Aufteilungsplan ist eine von der Baubeh�rde genehmigte Bauzeichnung im Ma�stab 1:100, aus der die einzelnen Wohnungen ersichtlich sind (Geb�udeaufteilung). Weiter m�ssen daraus Lage und Gr��e der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Geb�udeteile ersichtlich sein. Auch dieser Aufteilungsplan ist dem Grundbuchamt vorzulegen.

TEILUNGSERKL�RUNG:
Der Eigent�mer eines Grundst�cks gibt gegen�ber dem Grundbuchamt in �ffentlich beglaubigter Form die Erkl�rung ab, dass er das Eigentum an dem Grundst�ck in Miteigentum aufteilt, und dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist.


GEMEINSCHAFTSEIGENTUM:
Beim gemeinschaftlichen Eigentum regelt die Wohnungseigent�mergemeinschaft die Nutzung.
Zum Gemeinschaftseigentum z�hlen:
Das gesamte Grundst�ck (die bebaute und unbebaute Fl�che)
Geb�udeteile, die f�r den Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind (Fundamente, Grund- und Au�enmauern, Brandmauern, Fenster, Dach, Schornsteine, Dachbelag usw.)
Anlagen und Einrichtungen die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (z.B. G�rten, H�fe, Trockenpl�tze, Aufz�ge, Treppenh�user usw.).
Das Verwaltungsverm�gen, bestehend aus zum Beispiel: Gemeinschaftlichen Geldern und Verwaltungsgegenst�nden.

MITEIGENTUM:
An all dem, was unter dem Punkt Gemeinschaftseigentum aufgef�hrt wurde, steht dem Wohnungseigent�mer ein Miteigentum nach Bruchteilen zu. Der Miteigentumsanteil nach Bruchteilen kann in verschiedener Art ausgedr�ckt werden (meist in Tausendstel). In der Teilungserkl�rung wird nach freiem Ermessen die Gr��e der Miteigentumsanteile festgelegt. Im allgemeinen stimmt aber der Wert der einzelnen Wohnungen (ausgehend von den Wohnfl�chen) in etwa mit dem Verh�ltnis der Miteigentumsanteile �berein. Entsprechend der Feststellung der Miteigentumsanteile erfolgt dann die Eintragung ins Grundbuch.

SONDEREIGENTUM:
Sondereigentum ist echtes Eigentum bzw. Alleineigentum des Wohnungseigent�mers. Das hei�t also, alles was ihm alleine geh�rt. Dazu z�hlen:

WOHNUNGEN:
Nicht zu Wohnzwecken dienende und in sich abgeschlossene R�ume, soweit sie nicht f�r den gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigent�mer gedacht sind (z.B. die eigene Garage, wenn diese in der Teilungserkl�rung als Sondereigentum ausgewiesen wurde).
Zu R�umen geh�rende Bestandteile des Geb�udes, die ver�ndert, beseitigt oder eingef�gt werden k�nnen, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum beeintr�chtigt wird.
(z.B. nichttragende W�nde, Tapeten, Wand und Deckenverputz, Deckenverkleidung, Einbauschr�nke, Innent�ren, Heizk�rper, Markiesen, Rolll�den, K�chen, Bade- und Wascheinrichtungen, usw.).
Die Trennung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist oft sehr schwierig.

SONDERNUTZUNGSRECHTE:
Mit Sondernutzungsrechten belegte Fl�chen oder Geb�udebestandteile sind gemeinschaftliches Eigentum. Sie werden im Grundbuch eingetragen. Dabei handelt es sich um die Einr�umung von Gebrauchsvorteilen. Von Sondernutzungsrechten k�nnen zum Beispiel Kfz-Abstellpl�tze, Gartennutzung, Dachterrassen oder Kellerr�ume betroffen sein. Es ist also m�glich, da� einem Wohnungseigent�mer Recht zur alleinigen Nutzung des Gartens einger�umt wird. Gleichzeitig werden die �brigen Eigent�mer von der Nutzung ausgeschlossen.

TEILEIGENTUM:
Teileigentum unterscheidet sich vom Wohnungseigentum nur dadurch, dass es sich hier um Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R�umen eines Geb�udes handelt (z.B. L�den, Werkst�tten, Praxisr�ume, B�ror�ume, Lagerr�ume).

AUFLASSUNG / AUFLASSUNGSVORMERKUNG:
Damit das Eigentum an einem Grundst�ck �bertragen werden kann, bedarf es der Einigung des Verk�ufers und des Erwerbers. Dazu ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erforderlich und mu� auch vor dem Notar erkl�rt werden. Dabei wird vielfach bereits im Kaufvertrag ein Angestellter des Notars bevollm�chtigt, die Auflassung zu erkl�ren. Dies erspart den beteiligten einen weiteren Notartermin. Die Auflassungsvormerkung ist ein Mittel zur Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf �bertragung des Eigentums und kann dann angewendet werden, wenn der Verk�ufer bereits fr�hzeitig eine Zahlung verlangt, obwohl der K�ufer erst nach Erlangung verschiedener Formalit�ten als Eigent�mer in das Grundbuch eingetragen wird. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung 2 des Grundbuches eingetragen.

EINTRAGUNG INS GRUNDBUCH:
Erst durch die Eintragung ins Grundbuch wird der K�ufer einer Eigentumswohnung auch Eigent�mer.

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